Die Künstlersozialkasse (KSK)
Sinn und Zweck der Künstlersozialkasse (KSK) ist es, selbständige Künstler*innen und Publizist*innen in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzubeziehen, welches eigentlich für den/die klassische/n Arbeitnehmer*in vorbehalten ist. Bei „normalen“ Arbeitnehmer*innen bezahlt der/die Arbeitgeber*in regelmäßig die Hälfte der anfallenden Kranken-, Renten-, und Arbeitslosenversicherungsbeiträge seiner Mitarbeiter*innen über die so genannten Sozialabgaben.
Dieses System wird durch die Künstlersozialversicherung auf selbständige Künstler*innen und Publizist*innen übertragen, d.h. die Hälfte der normalerweise anfallenden Beiträge der Künstler*innen zu den entsprechenden Versicherungen wird bezuschusst. Durch diesen Zuschuss werden selbständige Künstler*innen und Publizist*innen einem Arbeitnehmer mehr oder weniger gleichgestellt und kann den Künstler*innen – gerade am Anfang einer künstlerischen Karriere - effektiv entlasten. Ein entsprechender Aufnahmeantrag ist bei der KSK ist durch die Künstler*innen zu stellen.
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Künstlersozialkasse
Die KSK prüft dann ob der/die jeweilige Künstler*in die Voraussetzung für die Aufnahme in die KSK erfüllt. Künstler*in im Sinne der KSK ist, wer als Selbständige/r im Wesentlichen im Inland eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und dauerhaft zum Broterwerb ausübt (z.B. u.U.: Musiker*innen, Musikproduzent*innen, DJs, Orchestermusiker*innen, Radiomoderator*innen, Tontechniker*innen, Musikredakteur*innen, Journalist*innen, Schriftsteller*innen, etc.).