Bandübernahmevertrag (BÜV) | MUZ - Musikzentrale Nürnberg
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Bandübernahmevertrag (BÜV) - Lizenzvertrag zwischen einem Label

Bei dem Bandübernahmevertrag (BÜV) handelt es sich um einen Lizenzvertrag zwischen einem Label und einem Künstler/einer Künstlerin oder Produzent*in im Hinblick auf die Auswertung ganz bestimmter Tonaufnahmen (z.B. Album). Der/die Künstler*in/ Produzent*in hat in diesem Fall die Tonaufnahmen auf eigenes wirtschaftliches Risiko, d.h. auf eigene Kosten, hergestellt bzw. herstellen lassen und diese Tonaufnahmen einem Label zur Auswertung angeboten. Ein Bandübernahmevertrag wird auch Künstlervertrag genannt. Ein an der Auswertung interessiertes Label lizenziert diese Tonaufnahmen (das Tonband, daher „Bandübernahme“) im Rahmen eines Bandübernahmevertrages.

Bandübernahmeverträge werden in der Regel exklusiv für ein bestimmtes Territorium (z.B. GAS - Deutschland, Österreich, Schweiz) abgeschlossen und werden häufig für eine Auswertungszeit an den Tonaufnahmen zwischen 5 und 10 Jahren abgeschlossen. Das Label rechnet dem/der Künstler*in/Produzent*in regelmäßig auf Basis des HAP (Händlerabgabepreis) mit einem Prozentsatz zwischen 16% und 26% vom HAP eines jeden verkauften, bezahlten und nicht retournierten Tonträgers. Im Rahmen des Bandübernahmevertrages wird der HAP häufig durch diverse Positionen „bereinigt“, d.h. Abzugsmöglichkeiten des Labels unterzogen (z.B. Technikkostenabzug, Auslandsabzug etc.).

Die zu erwartenden Lizenzen können vom Label durch eine sogenannte verrechenbare aber nicht rückzahlbare Vorschusszahlung an den Lizenzgeber (Künstler*in/Produzent*in) bevorschusst werden. Vorschusszahlungen von Labels an Independent-Künstler*innen sind heutzutage jedoch immer seltener geworden, zumindest gehören große Summen schon lange nicht mehr zum Alltag im Musikgeschäft.

Auf einen Blick:

Ein Bandübernahmevertrag (BÜV) ist ein Vertrag zwischen zwei Unternehmen, in dem vereinbart wird, dass das eine Unternehmen die Produkte des anderen Unternehmens abnimmt. Dies kann auf unterschiedliche Weise geschehen: Ein BÜV kann vereinbart werden für eine bestimmte Zeit oder für immer. In diesem Vertrag können auch die Konditionen für die Abnahme der Produkte vereinbart werden. Dies kann insbesondere die Menge der Produkte oder auch ihre Qualität betreffen.

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