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Musiklexikon
Bei der GEMA, der „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“, handelt es sich um eine Verwertungsgesellschaft, die als eine Art Inkassoorganisation Nutzungs- und Einwilligungsrechte Ihrer Mitglieder, d.h. Komponisten, Textdichter und Musikverleger, wahrnimmt und entsprechend Gebühren von Verwertern von Musikwerken einzieht und an die Mitglieder ausschüttet. Die GEMA ist somit Schnittstelle zwischen Ihren Mitgliedern, d.h. Rechteinhabern, und Verwertern von Musik. Die GEMA hat in Deutschland ca. 65.000 Mitglieder. Dabei gibt drei Kategorien von GEMA Mitgliedern: Ordentliche Mitglieder (ca. 3.300); Außerordentliche Mitglieder (ca. 6.500); Angeschlossene Mitglieder (ca. 55.000). Um Mitglied zu werden schließt der Komponist, Textdichter, Verlag mit der GEMA einen Wahrnehmungsvertrag/ Berechtigungsvertrag ab. Mit Bezahlung der Aufnahmegebühr und dem Mitgliedsbeitrag wird man dann Mitglied. Die Kosten der Mitgliedschaft für Urheber (Textdichter und Komponist) liegen zur Zeit bei einem Betrag von 25,56 € GEMA-Mitgliedschaft im Jahr und einer einmaligen Aufnahmegebühr von 60,84 €.
Bei der GVL, der „Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten“, handelt es sich um eine Verwertungsgesellschaft, die Rechte von Leistungsschutzberechtigten, d.h. ausübenden Künstler, Ton- und Bildtonträgerherstellern und Veranstaltern wahrnimmt. Die Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte beschränkt auf Ansprüche aus Zweit- und Drittverwertung künstlerischer bzw. technischer Leistungen. Die Mitgliedschaft in der GVL ist für die Berechtigten kostenlos, d.h. mit Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages ist man Mitglied in der GVL. Die GVL betreibt die Einziehung von Vergütungen aus Sendung von Tonträgern durch Radio und Fernsehen, die Einziehung von Vergütungen aus öffentlicher Wiedergabe von Tonträgern und Sendungen durch die GEMA und das Inkasso von Leerkassetten- und CD-R- bzw. Geräteabgaben durch ZPÜ.
Nimmt Rechte der Urheber am musikalischen Werk wahr. Während das originäre Geschäft der Verlage der Verkauf und die Vermietung von Notenmaterial der Urheber war, ist das heutige Geschäft eines Musikverlages bei der Rechteverwaltung und Rechteverwertung anzusiedeln. Der Verlag hilft bei der Auswertung und Verwaltung der Werke. So vergibt der Verlag z.B. „Bearbeitungsgenehmigungen“ im Rahmen von musikalischen Bearbeitungen (z.B. Remix, Sampling etc.) und Synchronisationsgenehmigungen und Bearbeitungsgenehmigung im Rahmen von Filmproduktionen (Kinofilm, Fernsehfilm, aber auch Werbefilm etc.). Der Verlag bindet den Urheber mit Verlagsverträgen (Autorenexklusivverträgen oder Einzeltitelverträgen) an sich. Die regelmäßige Aufteilung der Einnahmen an den Erlösen aus dem mechanischen Geschäft ist ein 60/40 Split zwischen Urheber und Verlag. Oft versucht sich ein Musikverlag die Auswertungsrechte an einem musikalischen Werk für „copyright Lifetime“ (gesetzliche Schutzfrist) zu sichern, d.h. die Auswertungszeit an dem musikalischen Werk soll 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers andauern. Die Auswertungszeit im Rahmen von Verlagsverträgen ist aber zunehmend verhandelbar.
Als Label wird im klassischen Sinne der Tonträgerhersteller bezeichnet. Ein Label wertet Tonaufnahmen (Bänder) von Künstlern/ Lizenzgebern entweder über Bandübernahme-verträge oder Künstlerverträge physisch (Tonträger) und digital (Download, Stream etc.) aus. Regelmäßig wird den Künstlern/ Lizenzgebern auf den HAP, d.h. den Händlerabgabepreis (Abgabepreis an den Handel)/ pro verkauften, bezahlten und nicht retournierten Tonträger, abgerechnet. (oft zw. 16% und 26%). Zunehmend versuchen die Labels auch an anderen Einnahmequellen des Künstlers zu partizipieren, z.B. über Beteiligungen an den Live-Einnahmen des Künstlers oder über Managementtätigkeiten, die das Label gegenüber dem Künstler erbringt. Solche „Full-Service-Verträge“ werden auch als „360° Verträge“ bezeichnet.
Bei dem Bandübernahmevertrag (BÜV) handelt es sich um einen Lizenzvertrag zwischen einem Label und einem Künstler oder Produzenten im Hinblick auf die Auswertung ganz bestimmter Tonaufnahmen (z.B. Album). Der Künstler/ Produzent hat in diesem Fall die Tonaufnahmen auf eigenes wirtschaftliches Risiko, d.h. auf eigene Kosten, hergestellt bzw. herstellen lassen und diese Tonaufnahmen einem Label zur Auswertung angeboten. Ein an der Auswertung interessiertes Label lizenziert diese Tonaufnahmen (das Tonband, daher „Bandübernahme“) im Rahmen eines Bandübernahmevertrages. Bandübernahmeverträge werden in der Regel exklusiv für ein bestimmtes Territorium (z.B. GAS - Deutschland, Österreich, Schweiz) abgeschlossen und werden häufig für eine Auswertungszeit an den Tonaufnahmen zwischen 5 und 10 Jahren abgeschlossen. Das Label rechnet dem Künstler/ Produzenten regelmäßig auf Basis des HAP (Händlerabgabepreis) mit einem Prozentsatz zwischen 16% und 26% vom HAP eines jeden verkauften, bezahlten und nicht retournierten Tonträgers. Im Rahmen des Bandübernahmevertrages wird der HAP häufig durch diverse Positionen „bereinigt“, d.h. Abzugsmöglichkeiten des Labels unterzogen (z.B. Technikkostenabzug, Auslandsabzug etc.).
Mit Hilfe von Künstlerverträgen bindet ein Label einen Künstler für eine gewisse Dauer und für einen gewissen Produktionsumfang an sich, um dann die im Rahmen des Vertragsverhältnisses geschaffenen Tonaufnahmen entsprechend umfangreich und exklusiv verwerten/ auswerten zu können. Im Gegensatz zum Bandübernahmevertrag lässt die das Label die Tonaufnahmen auf seine Kosten produzieren und trägt insoweit schon das Herstellungsrisiko im Hinblick auf die Tonaufnahmen. Die Beteiligungslizenz des Künstlers an den verkauften, bezahlten und retournierten Tonträgern wird entsprechend geringer und beträgt bei Künstlerexklusivverträgen regelmäßig zw. 7% und 12% von HAP (Händelerabgabepreis).
Der Vertrieb vertreibt die Tonträger der Labels über Großhandel, Ketten, Einzelhandel, Club und Mailorder. Zwischen dem Tonträgerhersteller (z.B. Label, Produzenten) und dem Vertrieb kann ein reiner Vertriebsvertrag abgeschlossen, d.h. das Label stellt die Tonträger selbst her und überlässt diese dem Vertrieb zum Verkauf/ Vertrieb. Eine andere Möglichkeit besteht im Abschluss eines Press- und Vertriebsvertrages. In solch einem Fall stellt der Vertrieb für den Vertragspartner die Tonträger her und vertreibt diese im Anschluss. Die aufgewendeten Presskosten werden dann von den Einnahmen aus dem Vertrieb abgezogen. Im Regelfall hat das Label/der Produzent die Vertriebsprodukte selbst zu vermarkten und entsprechende Promotionkampagnen zu fahren.
Anhand des HAP wird im Regelfall, zumindest in Deutschland und Europa, die Beteiligung des Lizenzgebers (z.B. Künstlers) an den Einnahmen des Labels aus dem Verkauf des jeweiligen Tonträgers errechnet. Der HAP stellt insoweit der um Umsatz- und sonstige Verkaufssteuern bereinigte Abgabepreis an den Handel dar. Der HAP für ein bestimmtes Produkt sollte beim Label/ Vertrieb nachgefragt und ggf. einvernehmlich festgelegt werden.
Der Label-Code/LC Code von der GVL an das Label vergeben. Hierbei handelt es sich um eine Fünfstellige Schlüsselnummer mit der die GVL Sendeminuten einer Darbietung eines Werkes erfassen kann. Sendeanstalten (z.B. Rundfunksender) melden, die von ihnen gesendete Musik über die Anzahl von Sendeminuten anhand des Label-Codes an die GVL. Der Label-Code dient insoweit dazu einen gespielten Song einem bestimmten Label zuzuordnen. GVL rechnet dann die von den Sendern zu zahlenden Vergütungen an die Labels ab.
Beim ISRC handelt es sich um eine zwölfstellige Buchstaben- und Zahlenkombination. Diese dient zur Identifizierung und Zuordnung einzelner Musikstücke. Jedes Musikstück bekommt einen ISRC zugewiesen. Der ISRC kann auch bei der Nutzung digitaler Aufnahmen übermittelt werden. Insoweit wird die Ermittlung der Nutzung und Verwertung einzelner Musikaufnahmen erheblich vereinfacht. Der Code wird von der IFPI an die Tonträgerunternehmen/ Labels kostenlos vergeben.
Der EAN ist ein maschinenlesbarer Strichcode auf der Warenpackung/ Tonträger. und ist vergleichbar mit ISBN Nummer bei Büchern.
Die IFPI ist der Weltverband der Musikindustrie. Die IFPI ist eine nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Organisation, die als Interessenvertreter von etwa 1400 Mitgliedern aus 66 Ländern für den Schutz von Urheberrechten sowie für die Ausweitung der kommerziellen Nutzbarkeit von Musik eintritt. Die IFPI schließt u.a. Rahmenverträge mit der GEMA aus.
Der VUT ist ein Zusammenschluss kleiner und mittelständischer Tonträgerunternehmen, Musikverlage und Musikproduzenten. Der Verband wurde mit dem Ziel gegründet, den Interessen der kleineren Unternehmen der Musikbranche mehr Gewicht zu verleihen und so deren Schutz und Förderung zu verbessern. Der VUT ist im übertragenen Sinne als IFPI der kleineren Labels (Independents) zu verstehen. Durch den VUT werden ca. 1200 unabhängige deutsche Musikunternehmen vertreten. Der VUT schließt u.a. ebenfalls Rahmenverträge mit der GEMA ab, so dass die Mitglieder z.B. zu günstigeren Konditionen Tonträger herstellen lassen können.
Sinn und Zweck der KSK ist es, selbständige Künstler und Publizisten in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzubeziehen, welches eigentlich für den klassischen Arbeitnehmer vorbehalten ist. Beim „normalen“ Arbeitnehmer bezahlt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der anfallenden Kranken-, Renten-, und Arbeitslosenversicherungs-beiträge seiner Mitarbeiter über die so genannten Sozialabgaben. Dieses System wird durch die Künstlersozialversicherung auf selbständige Künstler und Publizisten übertragen, d.h. die Hälfte der normalerweise anfallenden Beiträge der Künstler zu den entsprechenden Versicherungen wird bezuschusst. Durch diesen Zuschuss wird der selbständige Künstler und Publizist einem Arbeitnehmer mehr oder weniger gleichgestellt und kann den Künstler – gerade am Anfang einer künstlerischen Karriere - effektiv entlasten. Ein entsprechender Aufnahmeantrag ist bei der KSK ist durch den Künstler zu stellen. Die KSK prüft dann ob der jeweilige Künstler die Voraussetzung für die Aufnahme in die KSK erfüllt Künstler im Sinne der KSK ist, wer als Selbständiger im Wesentlichen im Inland eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und dauerhaft zum Broterwerb ausübt (z.B.u.U.: Musiker, Musikproduzenten, DJs, Orchestermusiker, Produzenten, Radiomoderatoren, Tontechniker, Musikredakteure, Journalisten, Schriftsteller etc.). Weitere Serviceleistungen
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