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Satzung der Musikzentrale e. V.

  • § 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Musikzentrale – Verein zur Förderung der Nürnberger Musikszene“ mit dem Sitz und Gerichtsstand in Nürnberg. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Name wird dann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.) versehen.

  • § 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Musikgeschehens. Er will Kontaktund Kommunikationsstelle für Musiker und Musikinteressierte aller Gruppierungen sein. Er dient der musischen Bildung und fördert die Kreativität in musikalischen und angrenzenden Bereichen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung von 1977. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

  • § 3 Aufgaben des Vereins

1. Der Verein richtet eine Geschäftsstelle ein, die zu festen Zeiten besetzt ist. Die Geschäftsstelle dient als Anlauf- und Kontaktstelle.

2. Der Verein gibt gezielt und spontan Hilfestellung bei technischen, organisatorischen, personellen und sonstigen Problemen der Musiker.

3. Workshops, die den Interessen und Bedürfnissen der Musiker gerecht werden, werden durchgeführt. Die Workshops dienen der Aus- und Weiterbildung von Musikern.

4. Übungsräume sollen gefunden und vermittelt werden.

5. Der Verein will die Bereitschaft zur Zusammenarbeit im Bereich des Musikgeschehens wecken, den Informationsfluss fördern, d. h. eine Unterstützung auf breiter Ebene bieten.

6. Der Verein will Veranstaltungen und Wettbewerbe durchführen. Er will Veranstaltungsorte finden und Veranstalter interessieren, um so den Musikern mehr Auftrittsmöglichkeiten zu verschaffen.

7. Der Verein ist bemüht, eigene Veranstaltungsräume zu schaffen.

  • § 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Juristische Personen erwerben die Mitgliedschaft nur, wenn sie einen ständigen Vertreter benennen. Der ständige Vertreter kann sich vertreten lassen. Die Mitgliedschaft wird erworben auf schriftlichen Antrag, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Über diesen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Verein erhebt jeweils zur Jahreshälfte den fälligen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Jedes Mitglied wird aufgefordert, pro Kalenderjahr eine Arbeitsleistung (zum Beispiel kostenloser Auftritt bei einer Veranstaltung des Vereins, organisatorische Tätigkeiten, Abhaltung eines Workshops, Werbetätigkeiten, usw.) unentgeltlich für den Verein zu erbringen. Werden weitere Leistungen erbracht, so kann eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Vereinsmittel beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet, ob ein Mitglied seine Arbeitsleistung erbracht hat. Bei Unstimmigkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung.

  • § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich, wenn eine schriftliche Austrittserklärung bis spätestens zum 30.11. eines jeden Jahres beim Vorstand eingegangen ist. Ausschluss und Streichung erfolgen gemäß § 5a.

  • § 5a Maßnahmen des Vereins

1. Ein Mitglied kann mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Mitglieds durch die Schiedsstelle die Mitgliederversammlung. Eine auf Ausschluss lautende Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

2. Befindet sich ein Mitglied mit mehr als zwei Monatsbeiträgen im Rückstand, so kann der Vorstand das Mitglied streichen. Ziffer 1, Satz 3 gilt entsprechend.

3. In den Fällen der Ziffern 1 und 2 kann der Vorstand dem Mitglied die Benutzung der Vereinseinrichtungen und den Genuss der Vereinsleistungen untersagen, beziehungsweise entziehen. Außerdem kann der Vorstand dem Mitglied das Stimmrecht entziehen. Die Dauer der Maßnahmen bestimmt sich nach der Schwere der Verfehlung. Vor Verhängung dieser Maßnahmen hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

4. Eine Mitteilung im Sinne der Ziffern 1 und 2 gilt auch dann als erfolgt, wenn diese von der Post als unter der in der Mitgliederkartei zuletzt geführten Anschrift des Mitglieds unzustellbar zurückgesendet wird.

  • § 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

  • § 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den natürlichen Personen und aus den ständigen Vertretern der juristischen Personen. Sie wird mit einer Frist von 2 Wochen mittels Aushang und Pressenachricht an die Lokalpresse, sowie mittels schriftlicher Einladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/5 der Mitglieder anwesend ist. Ergibt sich keine Beschlussfähigkeit, so wird nach dem Ende der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung gleich im Anschluss bei unveränderter Tagesordnung und ohne erneute Einladung eine zweite Mitgliederversammlung eröffnet und durchgeführt, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die vorstehende Regelung hinzuweisen.

3. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, fällt die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes anwesende Mitglied hat – soweit ihm das Stimmrecht nicht entzogen ist – eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

4. Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks eine Einberufung verlangt. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine schriftliche Mitteilung der Gründe erforderlich. Die Ladungsfrist kann hierbei vom Vorstand auf 7 Tage verkürzt werden.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr zur Beschlussfassung vorliegenden Anträge. Über folgende Vereinsangelegenheiten beschließt nur die Mitgliederversammlung:
a) Satzung und Satzungsänderung
b) Geschäftsordnung und Änderung der Geschäftsordnung
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Haushaltsplan
e) Ausschluss von Mitgliedern
f) Auflösung des Vereins

6. In der 1. Hälfte des Geschäftsjahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Sie beschließt insbesondere über:
a) die Entlastung des Vorstandes nach Vorlage der Berichte
b) die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer

7. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Bei Ausschlussanträgen, Konfliktfällen und Personalsachen kann auf Antrag die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über die Mitgliederversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet wird. Das Protokoll ist in der Geschäftsstelle öffentlich auszuhängen.

  • § 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden und dem Kassierer. Alle 4 sind gleichberechtigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestes drei seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist ein mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen und durch Aushang in der Geschäftsstelle zu veröffentlichen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Vom Vorstand wird die Geschäftsordnung erstellt, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Der jeweilige Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, erfolgt innerhalb 6 Wochen eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung.

  • § 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Die Erstellung eines Haushaltsplanes jeweils für das kommende Geschäftsjahr als Grundlage für die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung.
b) Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Mittel und des Vermögens des Vereins.
c) Die Einstellung des haupt- und nebenamtlichen Personals im Rahmen des Haushaltsplanes.
d) Die Abfassung des Jahresberichts zur Vorlage in der Mitgliederversammlung; der Jahresbericht hat auch eine Aufstellung über die Einnahmen und die Ausgaben des Vereins zu enthalten.
e) Die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung.

  • § 10 Der Beirat

1. Dem Beirat sollen fachlich qualifizierte Personen angehören, die bei allen wesentlichen Aufgaben des Vereins mitwirken. Institutionen des kulturellen und des gesellschaftlichen Lebens sollen im Beirat vertreten sein.

2. Die Beiratsmitglieder müssen zu Mitgliedsversammlungen eingeladen werden. Sie haben bei Mitgliedsversammlungen Rederecht, kein Stimmrecht.

3. Die Amtszeit des Beirates beträgt 2 Jahre. Über die Zusammensetzung des Beirates erstellt der Vorstand im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Institutionen einen Vorschlag, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

4. Die Aufgaben des Beirates sind insbesondere:
a) Stellungnahme zum Haushaltsplanentwurf des Vorstandes
b) Die Empfehlung von Förderungsmaßnahmen,
c) die Beratung bei der Programmplanung,
d) die Prüfung und Begutachtung der Veranstaltungen und sonstiger Aktivitäten,
e) die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit,
f) die Konstituierung eines Schiedsgerichtes zur Vermittlung in Konfliktfällen, insbesondere wenn ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes vorliegt.

5. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Beiratssprecher.

6. Der Beirat ist im Geschäftsjahr mindestens zweimal durch seinen Sprecher einzuberufen. Auf Antrag des Vorstandes ist der Beirat innerhalb von drei Wochen einzuberufen.

7. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

8. Die Beiratssitzungen sind öffentlich, mit Ausnahme der Behandlung von Gegenständen nach Absatz 4, Buchstabe f. Darüber hinaus erfolgt ein Ausschluss der Öffentlichkeit auf begründeten Antrag mit einfacher Mehrheit.

9. Über jede Beiratssitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das öffentlich ausgehängt und dem Vorstand zugeleitet werden soll. Von nichtöffentlichen Tagespunkten werden nur die gefassten Beschlüsse ausgehängt.

  • § 11 Abteilungen, Arbeitsgruppen und besondere Vertreter

Zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben können entsprechende Abteilungen gebildet werden und besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellt werden. Besondere Vertreter können z. B. sein der/die GeschäftsführerIn mit Zuständigkeit für Geschäfte der laufenden Verwaltung, und der Inkasso-Vertreter, welcher zuständig ist für die Beitreibung von Geldforderungen des Vereins (insbesondere ausstehende Beiträge, offene Forderungen gegen Inserenten der vereinseigenen Zeitschrift, Mietzinsforderungen). Die besonderen Vertreter sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung weisungsgebunden.

  • § 12 Kassenprüfung

In der Jahreshauptversammlung werden für die Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung den Kassenprüfungsbericht für das vergangene Geschäftsjahr.

  • § 13 Gewinne

Eventuelle Gewinne dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

  • § 14 Satzungsänderungen

Zum Beschluss einer Satzungsänderung ist erforderlich, dass:
a) Die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß und ohne Abkürzung der Ladungsfrist einberufen worden ist,
b) die vorgesehene Satzungsänderung in der Ladung genau bezeichnet worden ist,
c) mindestens die Hälfte der Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist,
d) mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder dem Beschluss zustimmt.

Bei Beschlussunfähigkeit ist eine gem. § 7, Nr. 2, Sätze 2 und 3 einberufene Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist darauf hinzuweisen. Satzungsänderungen, die das Registergericht im Eintragungsverfahren verlangt oder die das Finanzamt für notwendig hält, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen.

  • § 15 Auflösung des Vereins

1. Auf einen Beschluss der Mitgliederversammlung, der die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, sind die Bestimmungen des § 14 entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass die Ladung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich zu erfolgen hat.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks ohne Bestimmung eines anderen, steuerlich begünstigten Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der musikalischen Bildung im Rahmen außerschulischer Jugendarbeit zu verwenden hat. Stand: 22.09.1997